Satzung

Arche für Fellnasen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Arche für Fellnasen e.V.
2. Er hat den Sitz in 35315 Homberg Ohm.
3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes in Sinne von § 52 Nr. 14 AO.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Präventionsarbeit, insbesondere Aufklärung über Tierschutzbelange im In- und Ausland
b) Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften zur ausschließlichen und unmittelbaren  erwendung für die Förderung des Tierschutzes
c) Unterstützung und Durchführung von aktivem Tierschutz, insbesondere Kastrations-Aktionen für Hunde und Katzen
d) Aufnahme, Unterbringung, Betreuung, Pflege- und Heilungsmaßnahmen und Versorgung bedürftiger, verlassener, gequälter, ausgebeuteter oder von der Tötung bedrohter Tiere
e) Unterhaltung eines Gnadenhofes für alte, kranke und unterversorgte Tiere in Deutschland
f) Förderung von Toleranz und Verständnis zu den Hintergründen von Tierrechten, Tierschutz und Hundehaltung
g) Therapeutische Begleitung von Hund und Halter in der Kennenlern- und/ oder Ausbildungsphase
h) Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für Tiere aus ausgesuchten Projekten
i) Vermittlung von Tieren in eine artgerechte Haltung
j) Die Veranstaltung von Tiertafeln

4. Der Verein darf sämtliche dem Geschäftszweig fördernde Nebengeschäfte tätigen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ehrenamtlich tätige Personen können eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit und einen Auslagenersatz gegen Nachweis erhalten.

5. Hauptamtliche Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung (Vergütung), deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich ggü. dem Vorstand zu stellen, welcher auch über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen  werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

6. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/ der 1., dem/ der 2. Vorsitzenden sowie dem/ der Schatzmeister/ in.

2. 1., 2. Vorsitzende/ r und Schatzmeister/ in bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der/ die 1. Vorsitzende/ r, vertreten (4- Augen- Prinzip). Vereinsintern gilt die Ausnahme des § 8 Ziffer 6h.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese ihr Amt angetreten haben.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

7. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den/ die 1. Vorsitzende/ den oder bei seiner Verhinderung durch den/ die 2. Vorsitzenden/ de.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassen- und Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen.
f) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/ einen Geschäftsführer/ in bestellen. Die/ der Geschäftsführer/ in wird zur/ zum besonderen Vertreter/ in nach § 30 BGB bestellt. Die/ der Geschäftsführer/ in nimmt an den Sitzungen der anderen Organe beratend teil. Der/ die Geschäftsführer/ in kann nicht Vorstandsmitglied sein.

9. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3mal statt, sowie nach Bedarf. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/ den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die/ den 2. Vorsitzenden, in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

10. Vorstandssitzungen können auch in der Weise stattfinden, dass
• alle Vorstandsmitglieder zu einer rein virtuellen Sitzung zusammentreten („Online- Sitzung“) oder
• einzelne Vorstandsmitglieder an der Sitzung ohne Anwesenheit an einem Sitzungsort teilnehmen und ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben („Hybrid- Sitzung“). Es kann auch gestattet werden, dass einzelne Vorstandsmitglieder ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimme spätestens bei Beschlussfassung in Textform abgeben („Fernabstimmung“). Für Beschlüsse, bei denen sie ihre Stimme abgegeben haben, gelten sie als anwesend. Die Art der Sitzung und die Möglichkeiten der Sitzungsteilnahme sowie die Einzelheiten des Verfahrens sind spätestens bei der Ladung zur Sitzung mitzuteilen. Außerhalb von Versammlungen können Vorstandsbeschlüsse gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden und bis zu einem bei Aufforderung zur Stimmabgabe zu setzenden Termin mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Für die erforderlichen Mehrheiten gelten die Bestimmungen für Beschlussfassungen in Sitzungen.

11. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Anstelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den/ die 1. Vorsitzende/ n oder im Falle seiner Verhinderung durch die/ den 2. Vorsitzende/ n unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/ E- Mail- Adresse gerichtet ist.

5. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung in Textform vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
h) Den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern, sowie den Ausspruch von Abmahnungen diesen gegenüber. Der/ die 1. Vorsitzende, der/ die 2.  Vorsitzende und der/ die Schatzmeister/ in sind gemeinsam zuständig für die Unterzeichnung der Dienstverträge und deren Änderungen. Das den jeweiligen Dienstvertrag selbst betreffende Vorstandsmitglied wird hierfür von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Kündigungen von Dienstverträgen mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern werden von den jeweils beiden anderen o.g. Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgesprochen und unterzeichnet. Diese vertreten den Verein auch gemeinsam beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied oder dem Ausspruch einer Abmahnung diesem gegenüber.

7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Mitgliederversammlung und im Falle von Vorstandssitzungen von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

PETA Deutschland e.V.
Friolzheimer Str. 3
70499 Stuttgart

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Homberg Ohm, den 30. 04. 2023

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